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zu 5. die polnische Alt-GmbH
Vor dem 1.01.2004 konnten Ausländer in Polen nur Kapitalgesellschaften (GmbH´s und AG´s) gründen. Zudem musste ein sog. wirtschaftlicher Bezug vorliegen, während jetzt Gesellschaften (z.B. die GmbH) zu jedem zulässigem Zweck gegründet werden können.
Probleme ergeben sich dann, wenn die sog. polnischen Alt-GmbH´s (die vor dem 1.01.2001 gegründet wurden) heute nicht ein Stammkapital von wenigstens 50.000,00 Zloty aufweisen. Damals betrug nämlich das Mindeststammkapital der GmbH in Polen nur 4.000,00 Zloty (!), was im Wirtschaftsverkehr keine ausreichende Sicherheit für die Gläubiger bot. Um eine Vereinheitlichung herbeizuführen, mussten die sog. polnische Alt-GmbH´s binnen 3 Jahren ab in Kraft treten des HGG-Polen, also bis zum 1.01.2004, ihr Stammkapital auf 25.000,00 Zloty erhöhen. In einer zweiten Stufe waren die Alt-GmbH´s verpflichtet innerhalb weiterer 2 Jahre, also bis zum 1.01.2006, ihr Stammkapital auf 50.000,00 Zloty aufzustocken, Art. 624 HGG-Polen.
Faktisch heisst dies, dass jede GmbH in Polen mittlerweile ein Mindeststammkapital von 50.000,00 PLN haben muss.
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