GmbH Polen

Ausländer
Rechtsanwalt Berlin - Anwalt Martin

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Die GmbH in Polen -

rechtlicher Status der Ausländer in Polen

Die nachfolgenden Ausführungen zum polnischen Gesellschaftsrecht beschäftigen sich mit der Gründung einer GmbH in Polen durch Ausländer. Die hier dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sollen aber einen ersten Einblick über die rechtlich komplizierten Probleme der GmbH-Gründung in Polen geben. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachfolgenden Informationen (GmbH-Gründung in Polen) übernommen.

Für Ausländer innerhalb der EU gilt Folgendes:

Grundsätzlich gilt, dass für EU-Inländer das ausüben von Wirtschaftstätigkeiten in Polen mittlerweile unproblematisch ist. Es gab  einige erhebliche Einschränkungen, wie z.B. die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch Polen für Deutsche, da Deutschland durch die sog. 2+3+2-Regelung für Polen in Deutschland die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eingeschränkt hat. Auch für den Baubereich gab es Einschränkungen (Selbständige). Mittlerweile hat Polen einseitig diese Einschränkungen aufgehoben. Im Bereich des Grundstückserwerbs in Polen gibt es aber weiterhin Einschränkungen für deutsche und ausländische Staatsbürger. Dies wirkt sich für Firmen aber nicht mehr problematisch aus (Genehmigungserfordernis bei Zweithaus gilt nicht für juristische ausländische Personen aus der EU).

Für Ausländer außerhalb der EU gilt Folgendes:

Ausländische Personen können in Polen  nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, sofern von Polen ratifizierte internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, auf dem Gebiet der Republik Polen nach den gleichen Grundsätzen wie Unternehmer mit ständigem Aufenthalt in Polen oder Sitz in Polen eine Wirtschaftstätigkeit aufnehmen und ausüben, Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Wirtschaftstätigkeit von Ausländern in Polen WiTG-Polen.

Unter ausländische Person versteht das Gesetz (WiTG) jede natürliche und juristische Person mit dem Wohnsitz/ Sitz im Ausland ohne Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit oder eine Gesellschaft der vorbenannten Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz im Ausland, Art. 4 Abs. 3 WiTG. Der Rechtsbegriff ausländische Person ist hier nicht mit dem ebenfalls im WiTG verwendeten jur. Begriff Ausländer (Art. 6 WiTG) zu verwechseln.

Wie oben im Art. 6 Abs. 2 WiTG-Polen ausgeführt, dürfen ausländischen Personen in Polen - wie Unternehmer mit ständigem Aufenthalt in Polen eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, für die der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt.

Alle anderen ausländischen Personen sind in der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit in Polen von vornherein eingeschränkt. Sie dürfen ausschließlich Kommanditgesellschaften, GmbH´s und Aktiengesellschaften gründen bzw. Anteile an diesen Gesellschaften erwerben oder übernehmen, Art. 6 Abs. 3 WiTG. Andere Gesellschaftsformen bleiben ihnen verschlossen.

damalige Rechtslage für Deutsche

Der Grundsatz der Gegenseitigkeit ergab sich damals - vor dem Beitritt Polens zur EU - für deutsche Unternehmer (deutsche ausländische Personen, also Wohnsitz/Geschäftssitz in Deutschland) aus Art. 3 des deutsch-polnischen Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 10. November 1989, sowie aus den Art. 44-54 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Polen vom 16. Dezember 1991.

jetzige Rechtslage für Deutsche

Zu beachten ist, dass durch das Gesetz über die Freiheit der wirtschaftflichen Betätigung das WiTG teilweise überlagert hat. Es gilt jetzt das Gleichheitsprinzip.

Damit gibt es hier laut Gesetz eine (theoretische) Gewerbe - und Niederlassungsfreiheit für Unternehmer und jur. Personen aus Deutschland.

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