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Besonderheiten für Ausländer bei der Gründung einer polnischen GmbH
Wie oben bereits ausgeführt wurde, gibt es für deutsche Unternehmensgründer in Polen nur noch wenige Besonderheiten zu beachten, da mit dem Beitritt Polens zur EU fast alle Hindernisse für EU- Inländer in Polen abgeschafft wurden.
Hier ein Überblick über Bestimmungen, die der Ausländer in Polen, (aber auch der polnische Unternehmer) zu beachten hat:
Eintragungen/ Kennzeichnungspflichten/ Genehmigungen nach polnischem Recht
Vor der Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit in Polen muss eine Eintragung der Firma ins Unternehmensregister erfolgen, so Art. 7 WiTG-Polen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Nachweis vor den polnischen Behörden über die berufliche Eignung zur angestrebten Wirtschaftstätigkeit zu erbringen, Art. 10 WiTG-Polen. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten die eine besondere Qualifikation erfordern. Eine gleichwertige Tätigkeit oder ein gleichwertiger Abschluss im Ausland muss hier häufig nachgewiesen werden.
Der Hauptbetrieb, die Zweigstelle, wie auch andere Örtlichkeiten, an denen der Unternehmer seine Wirtschaftstätigkeit in Polen dauerhaft ausübt, sind nach außen zu kennzeichnen (Unternehmenskennzeichnung, Beschreibung der Unternehmenstätigkeit), Art. 11 WiTG-Polen.
Diese Kennzeichnungspflicht auf dem polnischen Markt gilt auch für Waren oder Dienstleistungen im Direkt- oder Versendungskauf in Massenmedien, Informationsnetzen oder nicht adressierten Drucksachen, Art. 12 WiTG. Hier sind Angaben über den Namen des Unternehmens, die Registernummer nebst Sitz des Registers und den Sitz und die Anschrift des Unternehmers zu machen, Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 - 3 WiTG-Polen. Die Angaben haben in polnischer Sprache zu erfolgen.
Der Unternehmer ist weiter verpflichtet unter bestimmen Umständen (Umsatzhöhe) ein Bankkonto einzurichten und den Zahlungsverkehr darüber abzuwickeln. Weiter muss er dann das zuständige polnische Finanzamt über das Bankkonto (Name und Sitz der Bank, Nummer des Kontos) informieren. Sofern weitere Konten bei anderen Banken vorhanden sind, sind die Bank, bei der sich das Hauptkonto befindet und das zuständige polnische Finanzamt gegenüber die obigen Angaben zu machen. Umgekehrt muss auch die polnische Bank, bei der das Nebenkonto geführt wird über die Bank mit dem Hauptkonto informiert werden, Art. 13 WiTG-Polen. Die Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen bei den oben genannten Institutionen anzuzeigen, Art. 13 Abs. 3 WiTG-Polen.
Des Weiteren bedarf die Ausübung der Wirtschaftstätigkeit in Polen in bestimmten Wirtschaftsbereichen einer Konzession. In Art. 14 WiTG-Polen werden die konzessionspflichtigen Wirtschaftstätigkeiten aufgezählt. Darunter fallen unter anderem die Schürfung, Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen, die Herstellung und des Handels mit Sprengstoffen, Waffen, Munition, Energie und Brennstoffen, der Schutz von Personen und Vermögen und die Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen. Die Konzession kann für einen Zeitraum von wenigstens 2 bis maximal 50 Jahren erteilt werden, Art. 15 WiTG-Polen.
In bestimmten Bereichen bedarf die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit in Polen einer behördlichen Genehmigung, Art. 27 WiTG-Polen. In diesem Fall muss der in Polen tätige Ausländer genauso, wie der polnische Unternehmer, sich eine Genehmigung von der zuständigen polnischen Verwaltungsbehörde erteilen lassen. Für welche Tätigkeiten eine Genehmigung in Polen erforderlich ist, das ist im WiTG-Polen nicht geregelt. Hier wird auf - auch für polnische Unternehmer - verbindliche polnische Sondergesetze verwiesen. Erfasst sind hier vor allem Bereiche, in denen besondere berufliche Qualifikationen in Polen erforderlich sind. Nichts anderes gilt aber auch in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Genehmigung auch widerrufen von der Behörde werden.
Immobilienerwerb in Polen
Wie bereits ausgeführt wurde, bestehen die stärksten Einschränkungen in Polen für Deutsche noch beim Grundstückserwerb. In bestimmten Bereichen ist eine Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich.
Sofern die Unternehmensgründung in Polen durch einen Ausländer mit dem Erwerb des Eigentums oder eines Nießbrauchserbrechts an Grundstücken zusammenhängt, kann eine Genehmigung des Ministers des Inneren im Einvernehmen mit dem Minister für nationale Verteidigung (bei landwirtschaftlichen Grundstücken auch im Einvernehmen des Ministers für Land- und Ernährungswirtschaft) erforderlich sein (Art. 1 des Gesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer vom 24. März 1920; hier EGA-Polen genannt). Unter Erwerb von Grundstückseigentum fällt auch der sog. mittelbare Erwerb durch die Übernahme einer polnischen Gesellschaft (Sitz in Polen) oder der Erwerb von mehrheitlichen Geschäftsanteilen durch Ausländer einer polnischen Gesellschaft, wenn diese Gesellschaft selbst Grundstückseigentümer ist, Art. 3 e EGA-Polen.
Seit dem Beitritt Polens zur EU (1. Mai 2004) gilt aber das obige Gesetz in einer modifizierten Form. Während früher für den Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen die Genehmigung in obiger Form die Regel war, ist dies seit dem 1. Mai 2004 jetzt für EU- Bürger und EU-Unternehmen die Ausnahme. Allerdings wurde die Genehmigungspflicht nach dem polnischen Recht nicht komplett abgeschafft.
Eine Genehmigung für den Immobilienerwerb in Polen ist jetzt immer noch erforderlich:
- für den Erwerb von Land- und Waldliegenschaften binnen 12 Jahre nach dem Beitritt Polens zur EU
- dem Kauf eines Zweithauses binnen 5 Jahre nach dem Beitritt Polens zur EU (Ausnahme: Kauf dient der Durchführung der Geschäftstätigkeit und erfolgt durch die ausländische Firma)
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