zu 3. genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils in Polen kann von der Genehmigung der polnischen Gesellschaft und damit der Gesellschafter abhängig gemacht werden, wenn dies so im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, Art. 182 HGG-Polen. Unter bestimmten Umständen muss die Genehmigung aber erteilt werden. Die Genehmigung kann dann in Polen vor Gericht eingeklagt werden.
Sofern die polnische Gesellschaft beabsichtigt einen Vertrag über den Erwerb von Immobilien oder eines Anteils an Immobilien oder über Anlagevermögen zu einem Preis von über einem Viertel des Stammkapitals, nicht weniger doch als 50.000,00 Zloty zu schließen, so muss zuvor ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden, Art. 229 HGG.
Genauso bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter, wenn über ein Recht verfügt oder eine Verpflichtung eingegangen wird, deren Wert doppelt so hoch ist, wie der Wert des Stammkapitals, Art. 230 HGG-Polen. Der Beschluss ist entbehrlich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies so vorsieht.
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