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zu 2. die polnische Vor-GmbH
Im polnischen HGG spricht man nicht von der Vor-GmbH, sondern von der GmbH in Gründung, Art. 161 HGG-Polen. Die polnische GmbH in Gründung entsteht mit Abschluss des notariellen Gesellschaftervertrages. Die polnische GmbH in Gründung wird bis zur Eintragung ins Register (KRS) durch den Vorstand oder einen Bevollmächtigten vertreten. Diese Personen müssen aber einstimmig durch Beschluss der Gesellschafter der GmbH-Gründung in Polen berufen werden.
Die Gesellschafter der polnischen GmbH in Gründung haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Gründung nur bis zur Höhe ihrer Einlage, wie sie im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, Art. 13 § 2 HGG-Polen.
Die polnische Gesellschaft in Gründung und die Personen, die für die Gesellschaft tätig werden (z.B. der Vorstand), haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH in Gründung, Art. 13 § 1 HGG-Polen.
Die polnische GmbH in Gründung kann im eigenen Namen Rechte erwerben, darunter Grundstücke (siehe aber oben) und andere Sachenrechte, Verbindlichkeiten eingehen (z.B.Mietverträge abschliessen), klagen und verklagt werden, Art. 11 § 1 HGG-Polen.
Es gelten für die polnische GmbH in Gründung analog (entsprechend) die Vorschriften für die komplett errichtete polnische GmbH. Die GmbH muss zwingend den Zusatz in Gründung enthalten, Art. 11 § 3 HGG-Polen.
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