Gründungsvoraussetzungen

Ablauf der Gründung einer polnischen GmbH

Die nachfolgenden Ausführungen zum polnischen Gesellschaftsrecht beschäftigen sich mit der Gründung einer GmbH in Polen durch Ausländer. Die hier dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sollen aber einen ersten Einblick über die rechtlich komplizierten Probleme der GmbH-Gründung in Polen geben.

Wir beraten Sie gern!

Die einzelnen Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH in Polen (Spolka z o.o.) sind im Art. 151 ff. HGG-Polen (polnisches Handelsgesetzbuch) geregelt. Diese Grundsätze gelten sowohl für polnische natürliche und juristische Personen als auch für deutsche Personen.

Ablauf der Gründung der GmbH (Spzoo)

Nachfolgend erhalten Sie ausführlichere Informationen.
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Abschluss der Satzung für die polnische GmbH

Erbringung der Einlagen für die Spzoo

Berufung des Vorstands für die polnische GmbH

Bestellung des Aufsichtsrats für die Spzoo

Errichtung der GmbH beim Notar

Anmeldung beim polnischen Handelsregister (KRS)

Anwaltliche Beratung zur Firmengründung in Polen

Wir beraten – in Zusammenarbeit mit Steuerberatern in Polen – deutsche Mandanten, die in Polen geschäftlich tätig werden wollen. Wir kenne das deutsche Gesellschaftsrecht und können von daher dem Mandanten die Unterschiede zum polnischen erklären.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung!

Seit 2003 besteht die Anwaltskanzlei Martin. Im Jahr 2005 kam der Standort in Polen (Stettin) hinzu. Seit 2010 besteht eine Zweigstelle in Berlin (Marzahn). Hauptsächlich gründen wir für deutsche Mandanten polnische Gesellschaften, aber auch Einzelfirmen.

Satzung

Erstellung der Satzung der polnischen GmbH

Der Abschluss einer Satzung ist in Polen – genauso wie in Deutschland – eine Gründungsvoraussetzung.

  1. Form des Gesellschaftsvertrages der polnischen GmbH
  • Der Gesellschaftsvertrag muss auch in Polen notariell beurkundet sein.
  1. notwendiger Inhalt des polnischen Gesellschaftsvertrages
  • Firma (Name) und Sitz (in Polen) der polnischen Gesellschaft
  • Gegenstand der Unternehmenstätigkeit der polnischen GmbH 
  • Höhe des Stammkapitals der GmbH in Polen
  • Angabe, ob ein Gesellschafter der GmbH einen oder mehrere Anteile übernehmen darf
  • Zahl und Nominalwert, der übernehmbaren Anteile der GmbH
  • Dauer der polnischen Gesellschaft (sofern GmbH in Polen auf Zeit)
  1. notwendige Dokumente bei der GmbH-Gründung in Polen

Hier kommt es darauf an, ob natürliche oder juristische Personen Gesellschafter der zu gründenden polnischen GmbH sind.

Natürliche Personen müssen sich beim Notar mit Ihrem Personalausweis (ggfs. Reisepass) ausweisen. Weiter ist vor dem Notar eine Willenserklärung über die Errichtung einer polnischen GmbH abzugeben. Wenn die ausländische Person der polnischen Sprache nicht mächtig ist, dann ist dazu die Anwesenheit eines in Polen vereidigten Dolmetschers nötig.

Ausländische juristische Personen müssen beim Notar ihren Gesellschaftervertrag im Original nebst einer beglaubigten Übersetzung (Polnisch) sowie eine beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszuges, nebst beglaubigter Übersetzung vorlegen. Von daher ist die Gründung einer Spzoo in Polen durch eine deutsche GmbH etwas aufwendiger.

Weiterhin ist von den ausländischen Gesellschaftern das Kapital, das zum Erreichen der Wirtschaftsziele der polnischen Gesellschaft nötig ist, in die zu gründende Gesellschaft einzubringen. Man spricht hier in Polen – ebenso, wie im deutschen GmbH-Gesetz – vom sog. Stammkapital.

Das Stammkapital einer GmbH in Polen muss wenigstens 5.000,00 Zloty (dies sind ungefähr € 1250) betragen, Art.154 HGG-Polen. Der Nominalwert eines jeden Anteils darf nicht geringer als 50 Zloty (rund € 25,00) sein. Bitte beachten Sie, dass diese Werte durch eine Novelierung des polnischen HGG im Januar 2009 geändert wurden. Früher betrug das Mindeststammkapital der polnischen GmbH 50.000,00, also 10 x so viel!

Die Erbringung des Stammkapitals durch die ausländischen Gesellschafter der polnischen GmbH ist auf zweierlei Arten möglich. Zum einen kann eine Geldeinlage (Barerbringung), andererseits aber auch eine Sacheinlage erbracht werden.

  • Die Geldeinlage – der Normalfall – kann in bar oder per Überweisung erbracht werden. Bei Überweisungen kann durchaus auch von einer ausländischen Bankauf das Konto der zu gründenden GmbH das Stammkapital erbracht werden. Hier ist allerdings darauf zu achten, dass bei der Überweisung als Überweisungszweck, nämlich die Erbringung des Stammkapitals angegeben wird (z.B. Einlage zur Deckung des Stammkapitals). Zu beachten ist, dass Überweisungen von Deutschland nach Polen im Normalfall wenigstens 5 Tage benötigen.

Auch Bareinzahlungen auf das Konto der zu gründenden Gesellschaft sind möglich und auch besser als die Überweisung aus Deutschland. Hier sollte aber genauso, wie bei der Überweisung, der Verwendungszweck genau angegeben werden, damit später der Nachweis der Erbringung der Stammeinlage nicht scheitert. Barmittel dürfen nach Polen eingeführt werden. Bei der Einfuhr von Beträgen über € 10.000,00 ist dies aber in Schriftform dem Zoll bzw. Grenzschutz mitzuteilen (Art. 18 des Gesetzes über das polnische Devisenrecht vom 27. Juli 2002). Die Bareinbringung erfolgt – wie auch in Deutschland – nach der Errichtung der Gesellschaft beim Notar. Die Bank möchte aber meistens – neben den notariellen Urkunden – auch die sog. REGON (Statistikamtsnummer) der Gesellschaft haben. Diese wäre ebenfalls vorzuweisen. Die polnischen GmbH in Gründung kann schon ein Konto haben.

  • Die Sacheinlage (der sog. Apport) als Stammeinlage ist grundsätzlich auch möglich, Art. 158 HGG-Polen. Hier müssen aber in der Satzung zuvor genau der Gegenstand der Sacheinlage, der Name des Gesellschafters, der die Sacheinlage erbringt und die Zahl und der Nominalwert der dafür übernommenen Anteileaufgeführt sein. Ansonsten wäre die Sacheinlage ja im Nachhinein nicht bestimmbar.

Wurde der Wert der Sacheinlage bei Gründung der Gesellschaft im Gesellschaftervertrag zu hoch angegeben, muss der Restbetrag nachträglich vom einbringenden Gesellschafter und vom Vorstand – als Gesamtschuldner – erbracht werden, Art. 175 § 1 HGG-Polen!

Zu beachten ist, dass die Vergütungen bei der Gründung der polnischen Gesellschaft, z.B. für Rechtsanwälte, Steuerberater und dem Notar, nicht aus der Stammeinlagevorgenommen werden dürfen, Art. 158 § 2 HGG-Polen.

Weiter darf auch nur der Gesellschaftervorstand über die Stammeinlage verfügen, Art. 158 § 3 HGG-Polen.

Einlagen einbringen

die Erbringung von Einlagen zur Deckung des gesamten Stammkapitals der Gesellschaft

Geschäftsführung

Bestellung der Geschäftsführung der Spzoo

Die polnische GmbH wird durch den Vorstand (in Deutschland wird dieser der Geschäftsführer genannt) vertreten, Art. 201 HGG-Polen. Der Vorstand kann aus einen oder auch aus mehreren Mitgliedern bestehen. 

Wie beim GmbH-Geschäftsführer (in Deutschland) muss der Vorstand in Polen nicht Gesellschafter der GmbH sein (Prinzip der Fremdorganschaft), Art. 201 § 3 HGG-Polen. Grundsätzlich werden die Mitglieder des Vorstandes durch Gesellschafterbeschluss berufen und auch abberufen. Der Normalfall ist die zeitliche befristete Bestellung des Vorstandes auf Zeit bis zur ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung.

Das Recht eines Vorstandsmitgliedes der polnischen GmbH zur Vertretung der Gesellschaft kann gegenüber Dritten nicht rechtswirksam beschränkt werden, Art. 204 § 2 HGG-Polen.

Gegen die Berufung einer ausländischen Person (hier ist die ausl. Staatsangehörigkeit gemeint) in den Vorstand der GmbH gibt es keinerlei Bedenken. Sofern aber eine ausländische Person als Vorstandsmitglied berufen wird, ist gegenüber dem Registergericht neben den obligatorischen Angaben, wie Vor-, Familienname und Anschrift, auch eine Erklärung darüber abzugeben, dass die ausländische Person über keine PESEL-Nummer (persönliche Identifikationsnummer) verfügt. Unter Umständen kann eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein, sofern hier ein Arbeitsvertrag geschlossen wird (Art. 50 des Gesetzes über die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 14. Dezember 1994). Für deutsche Staatsbürger hat sich das Problem mittlerweile entschärft.

Schnelle und professionelle Gründung einer Spzoo in Polen!

Falls Sie noch Fragen haben rufen Sie einfach an!

Aufsichtsrat

Bestellung des Aufsichtsrats der Gesellschaft

Durch den Gesellschaftsvertrag kann – neben dem obligatorischen Vorstand (Geschäftsführung der Spzoo) – auch ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission oder auch beide Organe zusammen in Polen, bestellt werden, Art. 213 HGG-Polen. Dazu besteht aber nur eine Rechtspflicht, wenn das Stammkaptital der Gesellschaft mehr als 500.000,00 Zloty (ungefähr € 150.000,00) beträgt, Art. 213 § 2 HGG – Polen und mehr als 25 Gesellschafter vorhanden sind. Der Aussichtsrat der polnischen GmbH besteht aus wenigstens 3 Mitgliedernund kann wird im Normalfall für ein Jahr bis zur ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung berufen. Der Aufsichtsrat der polnischen GmbH kann jederzeit durch den Beschluss der Gesellschafter abberufen werden. Der Aufsichtsrat soll die Kontrolle von “großen GmbH´s” nach polnischem Recht erleichtern. Er ist keine Vertretung,sondern ein Kontrollorgan der polnischen GmbH (wie auch in Deutschland)..

Da ein – selbst für “deutsche Verhältnisse” – dermaßen hohes Stammkapital in der Praxis sehr selten vorkommt, soll es bei den obigen Informationen verbleiben. 

Errichtung der polnischen GmbH beim Notar

Genau wie in Deutschland, muss die polnische GmbH bei einem polnischen Notar errichtet werden. Es gibt jedoch Mandanten, die auf die Idee kommen, gegebenenfalls in Deutschland die Gesellschaft bei einem Notar errichten zu wollen, allerdings kann davon nur abgeraten werden. Das polnische KRS (Handelsregister) würde keine Eintragung vornehmen oder die Eintragung würde eine sehr lange Zeit in Anspruch nehmen. Beides wollen deutsche Gründer natürlich nicht. Ohnehin dürfte sehr schwierig werden einen Notar in Deutschland zu finden, der sich auf dieses Abenteuer einlässt.

Im Normalfall wird der deutsche Mandant der polnischen Sprache nicht hinreichend mächtig sein und von daher ist ein vereidigter Dolmetscher mit zum Notartermin zu bringen. Es reicht nicht aus, wenn hier Bekannte oder Freunde mitgebracht werden, die Polnisch sprechen.

Früher gab es bei den Notaren häufig Probleme, wenn außerhalb der Standardsatzung Klauseln beurkundet werden sollten. Mittlerweile sind die Notare in Polen etwas dienstleistungsorientierter als noch vor einigen Jahren.

Wir arbeiten in Stettin seit Jahren mit dem gleichen Notarbüro und Dolmetscherin zusammen.

Notar

Errichtung der Spzoo beim Notar in Polen

Handelsregister

Eintragung ins das polnische Register (KRS)

Einer der letzten Schritte bei der Errichtung einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ihre Anmeldung beim Registergericht zwecks Eintragung der polnischen Gesellschaft in das Handelsregister. Grundsätzlich entsteht die Gesellschaft mit ihrer Eintragung.

Die Anmeldung der GmbH in Polen muss auf einem speziellen Formular erfolgen; dem Formular KRS-W3. Der Antrag auf Anmeldung ist von allen Vorstandsmitgliedernzu unterschreiben, Art. 164 § 1 HGG-Polen. Nähere Einzelheiten regelt das Gesetz über das Landes-Gerichtsregister (LGRegG-Polen).

Der Antrag auf Anmeldung muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • die Firma, Sitz und Anschrift der polnischen GmbH,
  • der Gegenstand der Gesellschaftstätigkeit (Formular KRS-WM),
  • die Höhe des Stammkapitals der GmbH,
  • die Angabe, ob ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile übernehmen darf,
  • die Vor- und Nachnamen und Adressen der Vorstandsmitglieder, sowie die Art und Weise der Vertretung der Gesellschaft (eine oder mehrere Personen), 
  • soweit Ausländer im Vorstand sind, die Erklärung, dass sie über keine PESEL-Nummer (persönliche Identifkationsnummer) verfügen,
  • die Vor- und Nachnahmen der Aufsichtsratsmitglieder (soweit erforderlich),
  • die evtl. Einbringung von Sacheinlagen,
  • die Dauer der polnischen Gesellschaft, sofern diese begrenzt ist,
  • evt. Verweis auf Druckerzeugnis zur Bekanntmachung der polnischen Gesellschaft, wenn dieses im Gesellschaftervertrag erwähnt ist.

Der Anmeldung müssen beiliegen:

  • der Gesellschaftsvertrag der GmbH,
  • die Erklärung aller Vorstandsmitglieder, dass die Einlagen zur Deckung des Stammkapitals durch alle Gesellschafter vollständig eingebracht wurden,
  • falls der notariell beurkundete Gesellschaftervertrag nichts über die Berufung der Organmitglieder der Gesellschaft der Gesellschaft, der Beleg über ihre Bestellung mit der Aufstellung ihrer personellen Zusammensetzung (Formular KRS-WK),
  • eine Liste, die von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist, mit den Angaben über Vor- und Nachname bzw. Firma aller Gesellschafter, sowie der Anzahl und des Nominalwertes der einzelnen Anteile (Formular KRS – WE),
  • ein notariell beglaubigtes Muster der Unterschriften der Vorstandsmitglieder.

Die Eintragung der Gesellschaft im Register der Unternehmer muss nach gesetzlicher Vorschrift im Amtsblatt Monitor Sadowny i Gospodarczy (Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger) öffentlich bekannt gegeben werden, Art. 13 LGRegG-Polen.

Des Weiteren hat der Vorstand binnen 2 Wochen nach der Eintragung der Gesellschaft eine eigenhändig beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages mit dem Verweis auf das Gericht, bei dem die Gesellschaft eingetragen wurde, sowie das Datum und die Nummer der Eintragung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen, Art. 171 HGG-Polen.