Gründung einer Spzoo durch deutsche Staatsbürger
Besonderheiten- Genehmigungen
Besonderheiten- Genehmigungen
Die nachfolgenden Ausführungen zum polnischen Gesellschaftsrecht beschäftigen sich mit der Gründung einer GmbH in Polen durch Ausländer. Die hier dargestellten Informationen sind nicht abschließend, sollen aber einen ersten Einblick über die rechtlich komplizierten Probleme der GmbH-Gründung in Polen geben.
Für eine Beratung stehen wir gern zur Verfügung!
Klicken Sie einfach das entsprechende Gesetz an und es werden dann weitere Informationen angezeigt.
EU-Bürger
Grundsätzlich gilt, dass für EU-Inländer das Ausüben von Wirtschaftstätigkeiten in Polen mittlerweile unproblematisch ist.
Es gab früher einige erhebliche Einschränkungen, wie z.B. die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch Polen für Deutsche, da Deutschland durch die sog. 2+3+2-Regelung für Polen in Deutschland die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eingeschränkt hat. Auch für den Baubereich gab es Einschränkungen (Selbständige).
Mittlerweile hat Polen einseitig diese Einschränkungen aufgehoben. Für Deutschland ist die 2+3+2 – Regelung vor geraumer Zeit abgelaufen.
Im Bereich des Grundstückserwerbs in Polen gibt es aber weiterhin Einschränkungen für deutsche und ausländische Staatsbürger. Dies gilt dann, wenn es um eine Beteiligung an einer GmbH mit über 50% geht, die Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken ist.
deutsche Staatsbürger
Das vorstehend Ausgeführte (EU-Bürger) gilt auch für deutsche Staatsbürger.
Der Grundsatz der Gegenseitigkeit ergab sich damals – vor dem Beitritt Polens zur EU – für deutsche Unternehmer (deutsche ausländische Personen, also Wohnsitz/Geschäftssitz in Deutschland) aus Art. 3 des deutsch-polnischen Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 10. November 1989, sowie aus den Art. 44-54 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Polen vom 16. Dezember 1991.
Zu beachten ist, dass durch das Gesetz über die Freiheit der wirtschaftflichen Betätigung das WiTG teilweise überlagert hat. Es gilt jetzt das Gleichheitsprinzip.
Damit gibt es laut den polnischen Gesetzen eine Gewerbe – und Niederlassungsfreiheit für Unternehmer und jur. Personen aus Deutschland. In der Praxis funktioniert dies ganz gut. Ein Wohnsitz vor Ort (und auch eine PESEL-Nummer) ist nicht erforderlich. Auch müssen keine Sprachkenntnisse oder dergleichen nachgewiesen werden. Bestimmte Qualifikationen müssen ggfs. nachgewiesen werden, um hoch spezialisierte Tätigkeiten, die auch in Polen einer Regulierung unterworfen sind, ausüben zu können (z.B. wäre für deutsche Anwälte in Polen der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation in Deutschland notwendig).
Ausländer außerhalb der EU
Ausländische Personen können in Polen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, sofern von Polen ratifizierte internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, auf dem Gebiet der Republik Polen nach den gleichen Grundsätzen wie Unternehmer mit ständigem Aufenthalt in Polen oder Sitz in Polen eine Wirtschaftstätigkeit aufnehmen und ausüben, Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Wirtschaftstätigkeit von Ausländern in Polen WiTG-Polen.
Unter ausländische Person versteht das Gesetz (WiTG) jede natürliche und juristische Person mit dem Wohnsitz/ Sitz im Ausland ohne Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit oder eine Gesellschaft der vorbenannten Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz im Ausland, Art. 4 Abs. 3 WiTG. Der Rechtsbegriff ausländische Person ist hier nicht mit dem ebenfalls im WiTG verwendeten jur. Begriff Ausländer (Art. 6 WiTG) zu verwechseln.
Wie oben im Art. 6 Abs. 2 WiTG-Polen ausgeführt, dürfen ausländischen Personen in Polen – wie Unternehmer mit ständigem Aufenthalt in Polen eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, für die der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt.
Alle anderen ausländischen Personen sind in der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit in Polen von vornherein eingeschränkt. Sie dürfen ausschließlichKommanditgesellschaften, GmbH´s und Aktiengesellschaften gründen bzw. Anteile an diesen Gesellschaften erwerben oder übernehmen, Art. 6 Abs. 3 WiTG. Andere Gesellschaftsformen bleiben ihnen verschlossen.
Achtung: Die Gründung einer polnischen GmbH zur Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern in Deutschland (z.B. aus der Ukraine) ist keine einfache Lösung. Die Gründung und Leitung der Spzoo selbst ändert nichts an den für Deutschland notwendigen Aufenthaltsstatus.
sonstige Sondervorschriften
Vor der Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit in Polen muss eine Eintragung der Firma ins Unternehmensregister erfolgen, so Art. 7 WiTG-Polen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Nachweis vor den polnischen Behörden über die berufliche Eignung zur angestrebten Wirtschaftstätigkeit zu erbringen, Art. 10 WiTG-Polen. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten die eine besondere Qualifikation erfordern. Eine gleichwertige Tätigkeit oder ein gleichwertiger Abschluss im Ausland muss hier häufig nachgewiesen werden.
Der Hauptbetrieb, die Zweigstelle, wie auch andere Örtlichkeiten, an denen der Unternehmer seine Wirtschaftstätigkeit in Polen dauerhaft ausübt, sind nach außen zu kennzeichnen (Unternehmenskennzeichnung, Beschreibung der Unternehmenstätigkeit), Art. 11 WiTG-Polen.
Diese Kennzeichnungspflicht auf dem polnischen Markt gilt auch für Waren oder Dienstleistungen im Direkt- oder Versendungskauf in Massenmedien, Informationsnetzen oder nicht adressierten Drucksachen, Art. 12 WiTG. Hier sind Angaben über den Namen des Unternehmens, die Registernummer nebst Sitz des Registers und den Sitz und die Anschrift des Unternehmers zu machen, Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 – 3 WiTG-Polen. Die Angaben haben in polnischer Sprache zu erfolgen.
Der Unternehmer ist weiter verpflichtet unter bestimmen Umständen (Umsatzhöhe) ein Bankkonto einzurichten und den Zahlungsverkehr darüber abzuwickeln. Weiter muss er dann das zuständige polnische Finanzamt über das Bankkonto (Name und Sitz der Bank, Nummer des Kontos) informieren. Sofern weitere Konten bei anderen Banken vorhanden sind, sind die Bank, bei der sich das Hauptkonto befindet und das zuständige polnische Finanzamt gegenüber die obigen Angaben zu machen. Umgekehrt muss auch die polnische Bank, bei der das Nebenkonto geführt wird über die Bank mit dem Hauptkonto informiert werden, Art. 13 WiTG-Polen. Die Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen bei den oben genannten Institutionen anzuzeigen, Art. 13 Abs. 3 WiTG-Polen.
Des Weiteren bedarf die Ausübung der Wirtschaftstätigkeit in Polen in bestimmten Wirtschaftsbereichen einer Konzession. In Art. 14 WiTG-Polen werden die konzessionspflichtigen Wirtschaftstätigkeiten aufgezählt. Darunter fallen unter anderem die Schürfung, Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen, die Herstellungund des Handels mit Sprengstoffen, Waffen, Munition, Energie und Brennstoffen, der Schutz von Personen und Vermögen und die Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen. Die Konzession kann für einen Zeitraum von wenigstens 2 bis maximal 50 Jahren erteilt werden, Art. 15 WiTG-Polen.
In bestimmten Bereichen bedarf die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit in Polen einer behördlichen Genehmigung, Art. 27 WiTG-Polen. In diesem Fall muss der in Polen tätige Ausländer genauso, wie der polnische Unternehmer, sich eine Genehmigung von der zuständigen polnischen Verwaltungsbehörde erteilen lassen. Für welche Tätigkeiten eine Genehmigung in Polen erforderlich ist, das ist im WiTG-Polen nicht geregelt. Hier wird auf – auch für polnische Unternehmer – verbindliche polnische Sondergesetze verwiesen. Erfasst sind hier vor allem Bereiche, in denen besondere berufliche Qualifikationen in Polen erforderlich sind. Nichts anderes gilt aber auch in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Genehmigung auch widerrufen von der Behörde werden.