Sonderfälle bei der GmbH-Gründung
Alt-GmbH, GmbH in Gründung, Haftung des Geschäftsführers
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Spzoo mit nur einem Gesellschafter
GmbH in Gründung vor Eintragung im KRS
erforderliche Genehmigungen der GmbH (Spzoo)
Haftung der Organe der GmbH- Vorstand
Haftung in der Alt-GmbH
Umgang mit Behörden und Gerichten in Polen
Problematische Gründung und Führung der Spzoo
Auch bei der polnischen GmbH – wie auch in Deutschland bei der deutschen GmbH– ist es möglich, dass die Gesellschaft nur aus einem Gesellschafterbesteht, Art. 156 HGG-Polen.
Durch die Reform der polnischen Wirtschaftsgesetze ist aber die Tätigkeit einer polnischen Einmann-GmbH in der Praxis stark erschwert worden!
Sofern der Alleingesellschafter der Einmann-GmbH in Polen Erklärungen gegenüber der Gesellschaft abgeben will, so bedürfen diese Erklärungen der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des alleinigen Gesellschafters.
Wenn der Alleingesellschafter zudem auch noch alleiniges Vorstandsmitglied der polnischen Gesellschaft ist, dann bedürfen Rechtsgeschäfte zwischen der polnischen Gesellschaft und diesem Gesellschafter der notariellen Beurkundung, Art. 173 HGG-Polen.
Alle Willenserklärungen des Ein-Mann-Gesellschafters/Geschäftsführers können nunmehr in einfache Schriftform erfolgen! Dies ist eine erhebliche Erleichterung, so dass in der Praxis die polnische Einmann-GmbH wieder praktikabel wird.
Sofern sich die polnische GmbH noch in Gründung befindet, hat der alleinige Gesellschafter noch kein Recht zur Vertretung der Gesellschaft, Art. 162 HGG-Polen. Dies gilt nicht für die Anmeldung der Gesellschaft beim polnischen Registergericht (KRS).
Achtung: Sofern aber der alleinige Gesellschafter der Spzoo eine deutsche Gesellschaft (GmbH) sein soll, ist der Gründungsaufwand größer
Im polnischen HGG spricht man nicht von der Vor-GmbH, sondern von der GmbH in Gründung, Art. 161 HGG-Polen. Die polnische GmbH in Gründung entsteht mit Abschluss des notariellen Gesellschaftervertrages. Die polnische GmbH in Gründung wird bis zur Eintragung ins Register (KRS) durch den Vorstand oder einen Bevollmächtigten vertreten. Diese Personen müssen aber einstimmig durch Beschluss der Gesellschafter der GmbH-Gründung in Polen berufen werden.
Die Gesellschafter der polnischen GmbH in Gründung haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Gründung nur bis zur Höhe ihrer Einlage, wie sie im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, Art. 13 § 2 HGG-Polen.
Die polnische Gesellschaft in Gründung und die Personen, die für die Gesellschaft tätig werden (z.B. der Vorstand), haften unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH in Gründung, Art. 13 § 1 HGG-Polen.
Die polnische GmbH in Gründung kann im eigenen Namen Rechte erwerben, darunter Grundstücke (siehe aber oben) und andere Sachenrechte, Verbindlichkeiten eingehen (z.B.Mietverträge abschliessen), klagen und verklagt werden, Art. 11 § 1 HGG-Polen.
Es gelten für die polnische GmbH in Gründung analog (entsprechend) die Vorschriften für die komplett errichtete polnische GmbH. Die GmbH muss zwingend den Zusatz in Gründung enthalten, Art. 11 § 3 HGG-Polen.
die Vor-GmbH bringt oft keinen Zeitvorteil
Nur in wenigen Fällen braucht man eine Genehmigung
Die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils in Polen kann von der Genehmigung der polnischen Gesellschaft und damit der Gesellschafter abhängig gemacht werden, wenn dies so im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, Art. 182 HGG-Polen. Unter bestimmten Umständen muss die Genehmigung aber erteilt werden. Die Genehmigung kann dann in Polen vor Gericht eingeklagt werden.
Sofern die polnische Gesellschaft beabsichtigt einen Vertrag über den Erwerb von Immobilien oder eines Anteils an Immobilien oder über Anlagevermögen zu einem Preis von über einem Viertel des Stammkapitals, nicht weniger doch als 50.000,00 Zloty zu schließen, so muss zuvor ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden, Art. 229 HGG.
Genauso bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter, wenn über ein Recht verfügt oder eine Verpflichtung eingegangen wird, deren Wert doppelt so hoch ist, wie der Wert des Stammkapitals, Art. 230 HGG-Polen. Der Beschluss ist entbehrlich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies so vorsieht.
Die Haftung der Organe der Spzoo in Polen
Haben Mitglieder des Vorstandes (Geschäftsführung) vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben bei der Anmeldung beim Registergericht über den Gegenstand der Gesellschaftstätigkeit oder bei der Erklärung gegenüber dem Registergericht, dass die Einlagen auf das erhöhte Stammkapital (bei der Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals) vollständig geleistet wurden, so haften sie gegenüber den Gläubigern der GmbH gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft für 3 Jahre ab obigem Zeitpunkt, Art. 291 HGG-Polen. In jedem Fall verjährt der Anspruch in Polen nach 10 Jahren ab den Schadensfall.
Des Weiteren haftet auch derjenige, der bei Gründung der polnischen GmbH, dieser schuldhaft – entgegen den gesetzlichen Vorschriften – einen Schadenzufügt, Art. 292 HGG-Polen.
Die Organe der Gesellschaft (Vorstand, Aufsichtsrat, Liquidatoren, Revisionskommission) haften gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, den sie durch eine dem Gesetz oder den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages widersprechendes Handeln oder Unterlassen schuldhaft verursacht haben, Art. 293 HGG-Polen. Wird der Schaden von mehreren Personen schuldhaft verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner, Art. 294 HGG-Polen. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches beträgt 3 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und vom Verursacher, Art. 297 HGG-Polen.
Auf eine Besonderheit in Polen sei noch hingewiesen: Wenn die Zwangsvollstreckung gegenüber der Gesellschaft in Polen erfolglos ist, haften die Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten, Art. 299 HGG-Polen. Dies gilt aber dann nicht, wenn das einzelne Vorstandsmitglied (Geschäftsführung) nachweist, dass rechtzeitig der Antrag auf Bekanntmachung der Zahlungsunfähigkeit gestellt wurde oder das Vergleichsverfahren in Polen eingeleitet wurde bzw. diese Anträge nicht schuldhaft unterlassen wurden oder dass trotz des Unterlassens dieser Anträge dem Gläubiger kein Schaden entstanden ist (fehlende Kausalität), Art. 299 § 2 HGG-Polen.
Vor dem 1.01.2004 konnten Ausländer in Polen nur Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) gründen. Zudem musste ein sog. wirtschaftlicher Bezug vorliegen, während jetzt Gesellschaften (z.B. die GmbH) zu jedem zulässigem Zweck gegründet werden können.
Probleme ergeben sich dann, wenn die sog. polnischen Alt-GmbH (die vor dem 1.01.2001 gegründet wurden) heute nicht ein Stammkapital von wenigstens 5.000,00 Zloty aufweisen.
Damals betrug nämlich das Mindeststammkapital der GmbH in Polen nur 4.000,00 Zloty (!), was im Wirtschaftsverkehr keine ausreichende Sicherheit für die Gläubiger bot. Um eine Vereinheitlichung herbeizuführen, mussten die sog. polnische Alt-GmbH´s binnen 3 Jahren ab in Kraft treten des HGG-Polen, also bis zum 1.01.2004, erhöhen. In einer zweiten Stufe waren die Alt-GmbH verpflichtet innerhalb weiterer 2 Jahre, also bis zum 1.01.2006, ihr Stammkapital aufzustocken, Art. 624 HGG-Polen.
Faktisch heisst dies, dass jede GmbH in Polen mittlerweile ein Mindeststammkapital von 5.000,00 PLN haben muss.
die Alt-GmbH in Polen (Spzoo)
Tipps zum Umgang
Der Umgang mit polnischen Behörden ist schon bei der GmbH-Gründung in Polen unumgänglich. So muss zum Beispiel für die GmbH eine sog. REGON-Nummer beim Statistikamt beantragt werden. Beim Finanzamt erfolgt eine Anmeldung, dort erhält man die sog. NIP (die Steuernummer) für Polen. Beim Registergericht (KRS) erfolgt die Anmeldung der GmbH. Dies erfolgt nun zusammen mit der Einreichung beim Handelsregister (KRS).
Zunächst ist in Polen der persönliche Kontakt wichtiger als in Deutschland. Telefonisch kann man bei Behörden in Polen wenig klären. Meist macht dies nur Sinn, wenn man den Sachbearbeiter persönlich kennt. Auch die Auskunftsbereitschaft – gerade in Rechtsangelegenheit – bei polnischen Behörden lässt häufig zu wünschen übrig.
Die Anmeldung z.B. bei den obigen Behörden schafft man faktisch nur allein – mit erheblichen Zeitaufwand – wenn man der polnischen Sprache mächtig ist. Die Kommunikation auf Englisch funktioniert meist nicht. Auf Russisch sollte man besser nicht versuchen zu kommunizieren, da dies häufig sehr negativ aufgefasst wird. Auch kommt in Polen schlecht bei Behörden und Bürgern an, wenn man ohne weiteres voraussetzt, dass der Gesprächspartner Deutsch spricht.
Höfliches Auftreten erleichtert häufig die Abwicklung der Behördenangelegenheiten. Aggressives Verhalten und das sofortige und hartnäckige Einfordern von Ansprüchen – selbst, wenn man im Recht ist – führen meist dazu, dass sich die Angelegenheit erheblich verzögert.
Wenn Unterschriften in Polen auf Behördenpapieren oder im Rechtsverkehr (z.B. bei Vollmachten) zu leisten sind, ist es üblich deutlich und leserlich mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Weiter ist es in Polen – nicht nur bei Kontakt mit Behörden – üblich, dass zugleich die Unterschrift mit dem Firmenstempel“ abgestempelt” wird.